07-08-2006, Monday-01:14:35
Hallo,
habe jetzt einmal in die EBO nach geschaut:
§ 34
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
§ 35
(4) Als größte Bremswege sind zulässig
1000 m. 700 m.
Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
(§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung)
habe jetzt einmal in die EBO nach geschaut:
§ 34
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
§ 35
(4) Als größte Bremswege sind zulässig
1000 m. 700 m.
Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
(§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung)